Mittwoch, 6. Juni 2012

ZWEIFELHAFTE EU - MENSCHENRECHTSKONVENTIONEN

Im Artikel Artikel 2. der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) heißt es: “Das Recht auf Leben 

(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

 (2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
 a) um die Vereitelung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
 b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
 c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.“

 ... Die Neue Richtung lehnt sowohl die Todesstrafe generell als auch den letzten Punkt (c) ab, da dieser nicht genau definiert, was ein Aufruhr, ein Aufstand und was noch eine Demonstration ist. Wir befürchten, daß dank dieser ungenauen Artikel friedliche Demonstrationen, die durch eingeschleuste Provokateure von Regierungsseite in Gewalt umschlagen, verboten oder gewaltsam bekämpft werden können. Dies wäre ein weiterer Schritt in Richtung Diktatur.
Wenn man einen „Aufruhr oder einen Aufstand“ so definiert, daß Symbole und Gebäude des Staates zerstört werden und Angestellte des Staates bzw. der Regierung verletzt oder getötet werden, dann hat die libysche Regierung von Muammar al-Ghaddafi im Frühjahr 2011 im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention versucht, den von der NATO und Katar angezettelten Aufstand zu beenden. Man sieht also, wie sehr die EMRK von der jeweiligen Interpretation abhängig ist – darum: weg mit Gummiparagraphen, die den Weg zur EU-Diktatur weisen.

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